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AGBs

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten zwischen der Hüsges GmbH („Hüsges“) und deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von Hüsges ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  2. Hüsges erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

§ 2 Auftraggeberpflichten

  1. Der Auftraggeber hat Hüsges alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf-, bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und betriebsbereit vorzuhalten.
  2. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts hinzuweisen.
  3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.
  4. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht Hüsges eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Für den Fall einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist Hüsges berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 150,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruches nach.

§ 3 Pflichten von Hüsges

  1. Hüsges führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.
  2. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern die Leistungserbringung aus nicht von Hüsges verschuldeten Gründen gestört ist.

§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz

  1. Hüsges ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen gestattet,
    • statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten;
    • Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen;
    • Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu verwenden;
    • Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen offenzulegen.
  2. Hüsges kann von den schriftlichen Unterlagen, die Hüsges zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
  3. Hüsges speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zwecke der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. Hüsges gewährleistet hierbei die Einhaltung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  4. Die Nutzung des Hüsges-Logos, des Markennamens Hüsges sowie jegliche Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zu Hüsges in öffentlich zugänglichen Quellen bedürfen der Zustimmung von Hüsges.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt Hüsges, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
  2. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn Hüsges hat den Mangel arglistig verschwiegen.
  2. Eine abnahmefähige Leistung der Hüsges gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige RA-Honorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.
  3. Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/Minderkosten angepasst.
  4. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
  5. Hüsges ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten Teilleistungen dürfen gefordert werden.

§ 8 Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist Hüsges zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
    • sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von Hüsges nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
    • seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen;
    • über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
    • der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.
  2. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten Hüsges, bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Auftraggebers behält Hüsges den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von Hüsges noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallenden Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hüsges ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
  3. Hüsges darf in den Fällen gemäß § 8 Ziffer 1 die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

§ 9 Haftung

  1. Hüsges haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. In allen übrigen Fällen haftet Hüsges wie folgt: Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.
  3. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.
  4. Darüber hinaus ist eine Haftung von Hüsges ausgeschlossen.
  5. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Hüsges ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Hüsges Mitarbeiter.
  6. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  7. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden die Hüsges-Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Willich.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und Hüsges verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Stand: Juni 2015